
Durch die bilateralen Verträge zwischen der EU und der Schweiz haben EU-Bürgerinnen und Bürger unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Kostenerstattung für eine Krankenhausbehandlung in der Lukas Klinik. Die Regelung läuft unter der Bezeichnung E112 und stützt sich auf zwei Rechtsgrundlagen:
Die eine ist § 13 Absätze 4 bis 6 Sozial-gesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V). Die andere ist Artikel 22 Absatz 1 lit. c) der Verordnung (der Europäischen Gemeinschaft) Nr. 1408/71; diese Verordnung gilt aufgrund des Abkommens zwischen der EU und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Freizügigkeit auch in der Schweiz. Es handelt sich dabei um eine Kann-Norm, die dem Kostenträger einen Ermessensspielraum gewährt.
Als betroffene Person müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse oder Ihrem Beihilfeträger ein Gesuch um Kostenübernahme nach E112 stellen. Dies sollte am besten gemeinsam mit dem behandelnden Arzt erfolgen. Diese Nach- oder Zusatzbehandlung muss vom Haus- oder Facharzt attestiert werden. In dem Attest muss die Notwendigkeit einer stationären Heilbehandlung begründet werden und es sollte zum Ausdruck kommen, dass allgemeine Kurmassnahmen nicht ausreichend sind.
Wir beraten Sie gerne, wenn Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen.
Rufen Sie uns an und verlangen Sie eine Mitarbeiterin im Aufnahmebüro.
Der direkte Draht zur Lukas Klinik:
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