Kostenerstattung für Patienten aus EU-Ländern

Durch die bila­te­ra­len Ver­trä­ge zwi­schen der EU und der Schweiz haben EU-Bür­ge­rin­nen und Bür­ger unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen einen Anspruch auf Kos­ten­er­stat­tung für eine Kran­ken­haus­be­hand­lung in der Lukas Kli­nik. Die Rege­lung läuft unter der Bezeich­nung E112 und stützt sich auf zwei Rechts­grund­la­gen:

Die eine ist § 13 Absät­ze 4 bis 6 Sozi­al-gesetz­buch Fünf­tes Buch – Gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung (SGB V). Die ande­re ist Arti­kel 22 Absatz 1 lit. c) der Ver­ord­nung (der Euro­päi­schen Gemein­schaft) Nr. 1408/71; die­se Ver­ord­nung gilt auf­grund des Abkom­mens zwi­schen der EU und der Schwei­ze­ri­schen Eid­ge­nos­sen­schaft über Frei­zü­gig­keit auch in der Schweiz. Es han­delt sich dabei um eine Kann-Norm, die dem Kos­ten­trä­ger einen Ermes­sens­spiel­raum gewährt.

Als betrof­fe­ne Per­son müs­sen Sie bei Ihrer Kran­ken­kas­se oder Ihrem Bei­hil­fe­trä­ger ein Gesuch um Kos­ten­über­nah­me nach E112 stel­len. Dies soll­te am bes­ten gemein­sam mit dem behan­deln­den Arzt erfol­gen. Die­se Nach- oder Zusatz­be­hand­lung muss vom Haus- oder Fach­arzt attes­tiert wer­den. In dem Attest muss die Not­wen­dig­keit einer sta­tio­nä­ren Heil­be­hand­lung begrün­det wer­den und es soll­te zum Aus­druck kom­men, dass all­ge­mei­ne Kur­mass­nah­men nicht aus­rei­chend sind.

Wir bera­ten Sie ger­ne, wenn Sie von die­ser Mög­lich­keit Gebrauch machen wol­len.
Rufen Sie uns an und ver­lan­gen Sie eine Mit­ar­bei­te­rin im Auf­nah­me­bü­ro.

Der direk­te Draht zur Lukas Kli­nik:

Info-Line +41 (0)61 702 09 09
Mon­tag 17 – 20, Mitt­woch 8 – 14, Frei­tag 14 – 17 Uhr

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