JA zur Komplementärmedizin“

Den Initi­an­tin­nen und Initi­an­ten die­ser Volks­in­itia­ti­ve ist es ein Anlie­gen, die Kom­ple­men­tär­me­di­zin gemäss ihrer gesell­schaft­li­chen Bedeu­tung inner­halb des bestehen­den Gesund­heits- und Rechts­sys­tems zu posi­tio­nie­ren. Dies bedingt kei­ne Son­der­stel­lung der Kom­ple­men­tär­me­di­zin, son­dern ver­langt ihre gleich­be­rech­tig­te und sach­ge­rech­te Posi­tio­nie­rung zu einer ganz­heit­li­chen Betrach­tungs- und Behand­lungs­wei­se von Gesund­heit und Krank­hei­ten.

F: Wozu braucht es eine sol­che Initia­ti­ve?
HUA: Die Kom­ple­men­tär­me­di­zin hat in der Bevöl­ke­rung einen hohen Stel­len­wert. Dem wird aber weder in der Gesund­heits­po­li­tik noch in der Aus­bil­dung von Ärz­ten und The­ra­peu­ten Rech­nung getra­gen. Eben­so ist das kom­ple­men­tär­me­di­zi­ni­sche Ange­bot durch öffent­li­che Spi­tä­ler abso­lut mar­gi­nal.

F: Befürch­ten Sie kei­ne Kos­ten­ex­plo­si­on?
Eine Kos­ten­ex­plo­si­on ist gar nicht mög­lich. Die gan­ze Kom­ple­men­tär­me­di­zin macht in der Schweiz kein hal­bes Pro­zent der gesam­ten erfass­ten Krank­heits­kos­ten aus. Es ist auch nicht unse­re For­de­rung, dass ein­fach alles von der Grund­ver­si­che­rung über­nom­men wird. Die fünf pro­vi­so­risch auf­ge­nom­me­nen The­ra­pie­rich­tun­gen aller­dings müs­sen drin blei­ben. Auch darf die Viel­falt natür­li­cher Heil­mit­tel nicht durch unnö­ti­ge behörd­li­che Hür­den ein­ge­schränkt wer­den.
F: Herr Albo­ni­co, Sie sel­ber sind Arzt und plä­die­ren mit die­ser Initia­ti­ve für eine Stär­kung auch der nicht­ärzt­li­chen The­ra­peu­ten – set­zen Sie irgend­wo Gren­zen?
Sie spre­chen die Fra­ge der Abgren­zung an: Wir sind auf kei­nen Fall für ein „Jeka­mi“. Den nicht­ärzt­li­chen The­ra­peu­ten geht es nicht um Auf­nah­me in die obli­ga­to­ri­sche Kran­ken­ver­si­che­rung. Wich­tig ist aber, dass qua­li­fi­zier­te The­ra­peu­ten ihren Beruf legal aus­üben kön­nen – das ist heu­te noch kei­nes­wegs schweiz­weit gewähr­leis­tet! Die Abgren­zung gehört aber nicht in einen Initia­tiv­text, son­dern muss auf Geset­zes- und Ver­ord­nungs­ebe­ne fest­ge­legt wer­den.

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